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   LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2015 - L 32 AS 588/15 B PKH   

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https://dejure.org/2015,102400
LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2015 - L 32 AS 588/15 B PKH (https://dejure.org/2015,102400)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.07.2015 - L 32 AS 588/15 B PKH (https://dejure.org/2015,102400)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Juli 2015 - L 32 AS 588/15 B PKH (https://dejure.org/2015,102400)
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  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2015 - L 32 AS 588/15
    Einerseits dürfen die Anforderungen an eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 358 - JURIS-RdNr 27).

    Ein Rechtsschutzbegehren hat daher auch dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 358f - JURIS-RdNr 28 mwN).

  • BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch verfehlte

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2015 - L 32 AS 588/15
    Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheintHinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008, 1 BvR 1404/04, RdNr 29) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erfolg der Rechtsverfolgung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat.

    Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, bzw hält das Gericht eine Beweiserhebung für notwendig, so kann in der Regel Erfolgsaussicht nicht verneint werden (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008, 1 BvR 1404/04, RdNr 30, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 73a RdNr 7a).

  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R

    Sprungrevision - Schriftform der Zustimmungserklärung - elektronischer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2015 - L 32 AS 588/15
    Der 14. Senat des BSG hatte zuvor bereits entschieden, dass dem Erstattungsanspruch eines Grundsicherungsträgers gemäß § 50 Abs. 1 S 1 SGB X gegen einen Minderjährigen die Haftungsbeschränkung aus § 1629a BGB entgegenstehen kann (BSG Urteil vom 07.07.2011; B 14 AS 153/10 R).
  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 12/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2015 - L 32 AS 588/15
    Unter ausdrücklichem Anschluss an die Rechtsprechung des 14. BSG-Senats hat der 4 Senat des BSG in seinem Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 12/14 R, RdnR 13, ausgeführt, der Rechtsgrundsatz des § 1629a Abs. 1 S 1 Halbs 1 BGB gelte gleichermaßen für die auf § 50 Abs. 1 S 1 SGB X beruhenden Ansprüche auf Erstattung der an einen Minderjährigen erbrachten SGB II-Leistungen gemäß den §§ 20 bis 22 SGB II und sei von Amts wegen zu beachten.
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2015 - L 32 AS 588/15
    Unter Hinweis auf die der Einführung des § 1629a BGB vorausgehende Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 13.05.1986, 1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155) hatte der 14. Senat ausgeführt, dass das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf Selbstbestimmung berührt werde, wenn Eltern ihre minderjährigen Kinder kraft der ihnen zustehenden gesetzlichen Vertretungsmacht (§ 1629 Abs. 1 BGB) über erlangtes Vermögen hinaus finanziell verpflichten könnten.
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